Satzung

Satzung
des Vereins der Freunde und Förderer des Gymnasiums Lohne e.V.

 

 

§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen:

„Verein der Freunde und Förderer des
Gymnasiums Lohne e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Lohne und soll
in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.

 

 

§2 – Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins sind:

a) die Unterstützung
des Gymnasiums bei der Erfüllung seiner pädagogischen, kulturellen

und wissenschaftlichen Aufgaben und

b) die Pflege des öffentlichen Ansehens.

 

 

§3
– Sicherung der Gemeinnützigkeit

 

Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kulturelle und gemeinnützige
Zwecke im

Sinne
der §§51ff AO 1977.

Die finanziellen Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person
durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsorgane
arbeiten ehrenamtlich.

 

 

§4 – Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede
Einzelperson und jede juristische Person werden, die den Zweck des Vereins
anerkennt und seine Ziele fördert. Die Mitgliedschaft wird durch schrift-liche
Beitrittserklärung zu Händen des Vorstandes erworben.

Die Mitgliedschaft endet durch

1) Tod,

2) Kündigung
des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer

     14-tägigen
Kündigungsfrist auf den Schluß des Kalenderjahres erfolgen hat,

3) Ausschluss:
Über den Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten des Mitglieds ent-

     scheidet
der Vorstand.

 

 

§5 – Mitgliedsbeitrag

 

Die Mitglieder zahlen bis zum 31. März
eines jeden Jahres einen Mindestjahresbeitrag, der von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes in der
Jahreshauptversammlung von Jahr zu Jahr festgesetzt wird. Spenden in Form von
Geldmitteln oder Sachleistungen werden auf den Beitrag angerechnet.

 

 

 

Nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit
des Vereins erhalten die Mitglieder auf Wunsch vom Vorstand für gezahlte
Beiträge und dem Verein zugewandte Spenden steuerbegünstigte Quittungen.

Mitglieder, die nach zweimaliger
Aufforderung bis zum 01. Sept. eines Jahres den Mindest-jahresbeitrag nicht
geleistet haben, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

 

§6 – Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§7 – Mitgliederversammlung

 

Die Angelegenheiten des Vereins werden
von der Mitgliederversammlung geordnet, soweit sie nicht durch die Satzung oder
durch Beschluss der Mitgliederversammlung dem Vorstand oder einzelnen
Mitgliedern übertragen werden.

Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung zählen:

a) die
Wahl des Vorstandes,

b) die
Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes,

     die
Abnahme der Jahresrechnung,

     die
Bestellung der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes,

c)  die
Genehmigung des Haushaltsplans,

d) die
Festsetzung des Mitgliederbeitrags.

 

 

§8 – Einberufung und Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden des Vereins durch Anzeige in der Oldenburgischen Volkszeitung mit
Angabe der Tagesordnung mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Ladungsfrist
beträgt mindestens 8 Tage. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die
Ladungsfrist abkürzen.

Die Mitgliederversammlung beschliesst
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht die Satzung
etwas anderes bestimmt.

Das Protokoll über die
Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer und vom 1. Vor-sitzenden oder
seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

Der Vorstand hat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dieses von 20 Mitgliedern schriftlich
beantragt wird.

 

 

§9 – Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus mindestens 6,
höchstens 8 Personen.

Den Vorstand bilden:

1) der
1. Vorsitzende,

2) der
stellvertretende Vorsitzende,

3) der
Schrift- und Geschäftsführer,

4) der
Kassenverwalter,

5) der
Leiter des Gymnasiums oder sein Stellvertreter,

6) der
Schulelternratsvorsitzende oder sein Stellvertreter.

Schriftführer und Kassenverwalter
vertreten sich gegenseitig.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der
1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein
zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Leiter des Gymnasiums sowie der
Elternratsvorsitzende sind geborene Mitglieder des Gesamtvorstandes. Die
übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren
von der Mitglieder-versammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wenn innerhalb
der Amtszeit ein Vorstands-mitglied ausscheidet, nimmt die
Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor, sobald sie zusammentritt.

Der Vorstand leitet den Verein. Er
tritt nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds auf Einladung des
Vorsitzenden zusammen. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere
Persönlichkeiten zur Beratung hinzuziehen. Der Vorstand beschließt mit
einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Gleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vor-stand ist beschlussfähig, wenn mindestens
vier seiner Mitglieder anwesend sind.

 

 

§10 – Kassenverwaltung

 

Über die Verwendung des
Vereinsvermögens bis zu einem Betrag von 1.000,00 DM im Einzelfall entscheidet
der 1. Vorsitzende oder der Kassenverwalter allein. Über die Ver-wendung des
Vereinsvermögens von mehr als 1.000,00 DM im Einzelfall entscheidet der
beschlussfähige Vorstand.

 

 

§11 – Satzungsänderung

 

Eine Satzungsänderung ist zulässig,
wenn sie in einer ordnungsgemäß einberufenen Mit-gliederversammlung mit einer
2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

Ein solcher Beschluss ist nur wirksam,
wenn die Satzungsänderung in der Einladung zur

Mitgliederversammlung angekündigt
worden ist.

 

 

§ 12 – Auflösung des Vereins

 

Eine ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes die Auflösung des Vereins
beschliessen. §11 gilt sinngemäß.

Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an den Landkreis Vechta mit der Auflage, es für erzieherische Zwecke
beim Gymnasium Lohne zu verwenden.

 

 

Lohne, den 11.04.1990

 

gez. Bärbel Kreinberg                                                      gez.
Wilhelm Bojes

 

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(Bärbel Kreinberg)                                                 (Wilhelm Bojes)

Schriftführerin                                                         1.Vorsitzender